(1) 1Der Träger der praktischen Ausbildung hat der oder dem Auszubildenden für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. 2Die oder der Auszubildende steht den zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen gleich.
(2)
1Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die durch Rechtsverordnung nach
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten.
2Kann die oder der Auszubildende aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
3Eine Anrechnung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.
§ 16 PflBG Ausbildungsvertrag (vom 16.12.2023) ... der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 19 Absatz 2 , 9. die Dauer des Urlaubs, 10. die Voraussetzungen, unter denen der ...
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1572; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 1 PflAFinV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2024) ... Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Ausbildungsvergütung nach § 19 des Pflegeberufegesetzes , nach § 38b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 des Pflegeberufegesetzes sowie nach ... nach § 19 des Pflegeberufegesetzes, nach § 38b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 des Pflegeberufegesetzes sowie nach § 66b des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ...
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 3 PflStudStG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung ... Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Ausbildungsvergütung nach § 19 des Pflegeberufegesetzes , nach § 38b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 des Pflegeberufegesetzes sowie nach ... nach § 19 des Pflegeberufegesetzes, nach § 38b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 des Pflegeberufegesetzes sowie nach § 66b des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ...