Die qualifizierten Einrichtungen haben dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
- 1.
- jede Änderung ihrer Angaben, die nach § 4d Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen eingetragen sind und
- 2.
- den Wegfall einer der in § 4d Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272