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§ 19 - Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung (RennwLottDV)
B. v. 16.06.1922 ZBl. S. 351; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 611-14-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 19 Zuständigkeit
(1) 1Ist der Veranstalter der Sportwette eine natürliche Person, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk dieser seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2§ 19 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(2) 1Ist der Veranstalter der Sportwette eine juristische Person oder Personenvereinigung, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. 2Befindet sich der Ort der Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Rennwett- und Lotteriegesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Veranstalter der Sportwette seinen Sitz hat.
(3) Ergibt sich nach § 25 Satz 1 und 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes keine örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung, ist das Finanzamt Frankfurt am Main IV örtlich zuständig.
(4) Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens der Sportwettensteuer ist die Landesfinanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg zuständig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes V. v. 10. November 2021 BGBl. I S. 4900 m.W.v. 1. Dezember 2021
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Frühere Fassungen von § 19 RennwLottDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 10.11.2021 BGBl. I S. 4900 |
aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 |
aktuell | vor 01.07.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 RennwLottDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 RennwLottDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RennwLottDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes und der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065
Artikel 2 RennwLottGNeuRG Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
... vorgenommen werden, z. B. in schriftlicher, mündlicher oder elektronischer Form. § 19 Zuständigkeit (1) Ist der Veranstalter der Sportwette eine natürliche ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
V. v. 10.11.2021 BGBl. I S. 4900
Artikel 1 RennwLottDVÄndV
... 2021 (BGBl. I S. 2065) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „Frankfurt am Main III" durch die Wörter „Frankfurt ...
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