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§ 19 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 19 Wahlunterlagen
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen:
- 1.
- das Wählerverzeichnis,
- 2.
- das Wahlausschreiben,
- 3.
- die Wahlvorschläge,
- 4.
- die Bewerberliste,
- 5.
- die Stimmzettel,
- 6.
- die ungültigen Stimmzettel,
- 7.
- die Stimmzettelumschläge,
- 8.
- die ungültigen Stimmzettelumschläge,
- 9.
- die Wahlbriefe,
- 10.
- die verspätet eingegangenen Wahlbriefe,
- 11.
- die vorgedruckten Erklärungen,
- 12.
- die Wahlniederschrift,
- 13.
- die Einsprüche einschließlich der über sie getroffenen Entscheidungen und
- 14.
- die Dokumentation der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(2) Die Vertrauensperson bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende ihrer Amtszeit auf und vernichtet sie sodann.
Zitierungen von § 19 SBGWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBGWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 SBGWV Vereinfachtes Wahlverfahren
... 1 und Absatz 4, § 13 Absatz 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 4, den §§ 14 bis 17 und § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6, 12 bis 14 ...
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