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§ 19 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 19 Wahlunterlagen



(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen:

1.
das Wählerverzeichnis,

2.
das Wahlausschreiben,

3.
die Wahlvorschläge,

4.
die Bewerberliste,

5.
die Stimmzettel,

6.
die ungültigen Stimmzettel,

7.
die Stimmzettelumschläge,

8.
die ungültigen Stimmzettelumschläge,

9.
die Wahlbriefe,

10.
die verspätet eingegangenen Wahlbriefe,

11.
die vorgedruckten Erklärungen,

12.
die Wahlniederschrift,

13.
die Einsprüche einschließlich der über sie getroffenen Entscheidungen und

14.
die Dokumentation der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

(2) Die Vertrauensperson bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende ihrer Amtszeit auf und vernichtet sie sodann.



 

Zitierungen von § 19 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 SBGWV Vereinfachtes Wahlverfahren
... 1 und Absatz 4, § 13 Absatz 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 4, den §§ 14 bis 17 und § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6, 12 bis 14 ...