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§ 19 - Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975
BGBl. I S. 2535
; zuletzt geändert durch
Artikel 4
G. v. 24.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 328
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 330-1
Verfassung und Verfahren der Sozialgerichte
88 weitere Fassungen
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wird in 186 Vorschriften zitiert
Erster Teil Gerichtsverfassung
Zweiter Abschnitt Sozialgerichte
§ 18
←
→
§ 20
§ 19
§ 19 wird in
2 Vorschriften zitiert
(1) Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus.
(2) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
.
§ 18
←
→
§ 20
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Zitierungen von
§ 19 SGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 35 SGG
... Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 13
bis
23. (2) In den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 ...
§ 47 SGG
... oder Landessozialgericht gewesen sein. Im übrigen gelten die §§ 16
bis
23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der ...
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