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§ 19 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)
V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.06.2005; FNA: 51-7-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.06.2005; FNA: 51-7-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 19 Elektronische Wahl
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Die Stimmabgabe kann auch in elektronischer Form erfolgen. 2Dabei müssen die technischen und organisatorischen Abläufe so geregelt werden, dass die Einhaltung der in § 1 Satz 3 festgelegten Verfahrensgrundsätze gewährleistet ist. 3Dazu soll ein entsprechend geprüftes und für Wahlen zugelassenes System eingesetzt werden.
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Zitierungen von § 19 SGleibWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SGleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGleibWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 SGleibWV Formen der Stimmabgabe (vom 25.01.2024)
... durch Briefwahl (§ 17) oder 3. elektronisch unter den Voraussetzungen des § 19 . (2) Die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre ...
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