§ 19 Technische Arbeitshilfen
Für die Beschaffung technischer Arbeitshilfen, ihre Wartung, Instandsetzung und die Ausbildung des schwerbehinderten Menschen im Gebrauch können die Kosten bis zur vollen Höhe übernommen werden. Gleiches gilt für die Ersatzbeschaffung und die Beschaffung zur Anpassung an die technische Weiterentwicklung.
interne Verweise§ 17 SchwbAV Leistungsarten (vom 01.01.2018) ... 1. an schwerbehinderte Menschen a) für technische Arbeitshilfen ( § 19 ), b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20), c) zur Gründung ...
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