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§ 19 - See-Unterkunftsverordnung (SeeUnterkunftsV)

V. v. 17.10.2019 BGBl. I S. 1453 (Nr. 36)
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 9513-38-9 Schiffsbesatzung

§ 19 Messen, Pantries und Ausstattungen



(1) 1Es sind Messen vorzusehen, wenn die Betriebsumstände Aufenthaltsräume erforderlich machen, in denen die Besatzungsmitglieder ihre Mahlzeiten einnehmen können. 2Soweit es die Größe des Schiffs zulässt, sind getrennte Messen für den Kapitän und die Offiziere einerseits sowie für die übrigen Besatzungsmitglieder andererseits einzurichten. 3Dabei sind die besonderen kulturellen, religiösen und sozialen Bedürfnisse der Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen.

(2) 1Messen sind getrennt von den Schlafräumen und möglichst in der Nähe zur Küche anzuordnen. 2Messen dürfen keinesfalls vor dem Kollisionsschott angeordnet werden. 3Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3.000 Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(3) 1Die Bodenfläche einer Messe muss mindestens 1,5 Quadratmeter für jeden vorgesehenen Sitzplatz betragen. 2Eine Messe muss für die Anzahl von Besatzungsmitgliedern ausreichen, die sie üblicherweise gleichzeitig benutzen. 3Auf Fischereifahrzeugen muss die Bodenfläche einer Messe abweichend von Satz 1 eine Mindestfläche von 1,0 Quadratmeter für jeden vorgesehenen Sitzplatz betragen.

(4) 1Messen müssen so eingerichtet sein, dass die Besatzungsmitglieder darin ihre Mahlzeiten bequem einnehmen können. 2Insbesondere müssen Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen und Tische in einer Anzahl vorhanden sein, die der Zahl der Besatzungsmitglieder entspricht, die üblicherweise gleichzeitig die Messe benutzen. 3Die Oberflächen der Tische und Sitzgelegenheiten müssen aus feuchtigkeitsfesten Werkstoffen hergestellt sein.

(5) 1Folgende Einrichtungen müssen in einer Messe oder von einer Messe aus erreichbar vorgesehen sein:

1.
ein Doppelspülbecken mit einem Anschluss für kaltes und warmes Trinkwasser,

2.
ein Spender für Einmalhandtücher,

3.
ein Kühlschrank, der leicht zugänglich ist und dessen Fassungsvermögen für die Bedürfnisse der Besatzungsmitglieder, die die Messen besuchen, ausreicht,

4.
Einrichtungen zur Zubereitung kalter und heißer Getränke,

5.
Einrichtungen zum Aufbewahren des Geschirrs.

2Diese Einrichtungen müssen jederzeit zugänglich sein. 3Sie sollen nach Möglichkeit in einer Pantry zusammengefasst sein.

(6) 1Den Besatzungsmitgliedern ist geeignetes Essgeschirr und Besteck zur Verfügung zu stellen. 2Teller, Gläser und andere Messeutensilien müssen aus leicht zu säuberndem Material bestehen.



 

Zitierungen von § 19 SeeUnterkunftsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SeeUnterkunftsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUnterkunftsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SeeUnterkunftsV Ausnahmen
...  3. Bodenflächen (§ 16 Absatz 1, 5 und 8), 4. Ausstattung von Messen ( § 19 Absatz 5 Nummer 1 und 2 ), 5. Anzahl und Anordnung der sanitären Einrichtungen (§ 20 Absatz 1, 2 und ...