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§ 19 - Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)

Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 25.02.2023; FNA: 9515-21 Seelotswesen
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§ 19 Seelotsenanwärterausweis und Seelotsenausweis



(1) 1Die Aufsichtsbehörde hat für jede Seelotsenanwärterin und jeden Seelotsenanwärter einen Seelotsenanwärterausweis und für jede Seelotsin und jeden Seelotsen einen Seelotsenausweis nach den Mustern der Anlage 7 auszustellen. 2Ein Seelotsenanwärterausweis ist im Falle einer Bestallung bei der Aufsichtsbehörde in einen Seelotsenausweis umzutauschen und der Seelotsenanwärterausweis ist anschließend von der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten.

(2) Seelotsenanwärterinnen, Seelotsenanwärter, Seelotsinnen und Seelotsen haben ihren Ausweis während des Lotsdienstes mitzuführen und auf Verlangen der Schiffsführung jederzeit vorzulegen.

(3) 1Bereits ausgestellte Seelotsenausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum Ausscheiden einer Seelotsin oder eines Seelotsen aus dem Lotsdienst. 2Bereits ausgestellte Seelotsenanwärterausweise behalten ihre Gültigkeit bis zur Beendigung der Ausbildung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter.

(4) 1Bei Beendigung der Ausbildung ist von der Seelotsenanwärterin oder vom Seelotsenanwärter der Seelotsenanwärterausweis der Aufsichtsbehörde zurückzugeben und der Seelotsenanwärterausweis ist anschließend von der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten. 2Bei Widerruf, Rücknahme oder Verzicht auf die Rechte aus der Bestallung ist der Seelotsenausweis von der Seelotsin oder vom Seelotsen bei der Aufsichtsbehörde zurückzugeben und der Seelotsenausweis ist anschließend von der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten.



 

Zitierungen von § 19 SeeLAuFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SeeLAuFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeLAuFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 7 SeeLAuFV (zu § 19) Ausweis für Seelotsinnen und Seelotsen sowie Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter