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§ 19 - Gesetz über die Stiftung Preußischer Kulturbesitz (StiftPKG)

§ 19 Zulegung von Stiftungen des Privatrechts



1Der Stiftung können Stiftungen des Privatrechts zugelegt werden. 2Für die Zulegung gelten die §§ 86 bis 86h des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass der Zulegungsvertrag der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und der Zustimmung des Haushaltsausschusses sowie des Ausschusses für Kultur und Medien des Deutschen Bundestages bedarf.

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