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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2026
§ 19 - Stiftungsregistergesetz (StiftRG)
Artikel 4 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2947, 2953 (Nr. 46)
Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 400-17 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 400-17 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 19 Verordnungsermächtigung
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Einrichtung, insbesondere der technischen Ausgestaltung, und zur Führung des Stiftungsregisters, zu den Anmeldungen zum Stiftungsregister und zur Auskunft aus dem Stiftungsregister regeln, insbesondere über
- 1.
- das Verfahren bei Anmeldungen und Eintragungen sowie der Berichtigung und Löschung von Eintragungen,
- 2.
- die Führung der Registerakten,
- 3.
- die Einzelheiten der Datenspeicherung und Datensicherheit,
- 4.
- das Verfahren zur Einsichtnahme in das Register und in die Registerakten, einschließlich Regelungen zur Beschränkung oder zum Ausschluss der Einsicht in die zum Stiftungsregister eingereichten Dokumente,
- 5.
- die Einzelheiten des Verfahrens zum automatisierten Abrufs von Registerdaten und
- 6.
- die Anforderungen für die Anmeldung von Stiftungen, die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden, und die die Voraussetzungen nach § 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht erfüllen können.
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Zitierungen von § 19 StiftRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 StiftRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StiftRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 StiftRG Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
... eine Löschung oder Berichtigung nach diesem Gesetz sowie der Verordnung, die aufgrund des § 19 erlassen wurde, geregelt sind. (3) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung ...
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