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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 19 - Tierärztliche-Hausapothekenverordnung (TÄHAV)
V. v. 01.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 343
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 2121-54-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.01.2025; FNA: 2121-54-6 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 19 Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, die der Ausbildung der Studierenden der Veterinärmedizin und der arzneilichen Versorgung tierärztlich behandelter Tiere im Hochschulbereich dienen, entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Leiterin oder der Leiter der Apotheke der tierärztlichen Bildungsstätte hat die nach den Vorschriften dieser Verordnung der Tierärztin oder dem Tierarzt obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. 2Sie oder er darf sich durch eine Apothekerin oder einen Apotheker vertreten lassen.
(3) Tierarzneimittel, Humanarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte dürfen nur zu den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken erworben, hergestellt, gelagert oder abgegeben werden.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/19_TAeHAV.htm