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§ 19 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904 (Nr. 45)
Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 22.07.2021; FNA: 7824-9-1 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 19 Kennzeichnungsnummer der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit
§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Mit der Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes erteilt die zuständige Behörde der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit eine Kennzeichnungsnummer der von ihr gewonnenen Embryonen. 2Diese Nummer besteht aus
- 1.
- den zwei Buchstaben der Landeskennzeichnung des Landes, in dem die zuständige Behörde gelegen ist, gefolgt von
- 2.
- dem Buchstaben E und
- 3.
- einem Buchstaben für die jeweilige Tierart der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit
- a)
- im Falle von Rindern der Buchstabe R,
- b)
- im Falle von Schweinen der Buchstabe S,
- c)
- im Falle von Equiden der Buchstabe E und
- d)
- im Falle von Schafen und Ziegen der Buchstabe Z,
- 4.
- sowie einer Folge von vier Ziffern.
Zitierungen von § 19 TierZDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 TierZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 TierZDV Aufzeichnungen über Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen, Samenbegleitschein
... der abgegebenen Samenportionen und 4. die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder § 19 oder die individuelle Zulassungsnummer der belieferten Besamungsstation, des Samendepots, des ...
§ 21 TierZDV Aufzeichnungen über Erzeugung, Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen, Embryobegleitschein
... oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist, und 3. die Kennzeichnungsnummer nach § 19 der nationalen Embryo-Entnahmeeinheit oder die individuelle Zulassungsnummer der ... oder der Embryo nach § 20 gekennzeichnet ist, 3. die Kennzeichnungsnummer nach § 19 oder die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit ...
§ 22 TierZDV Aufzeichnungen über die Verwendung von Embryonen
... erstellt, hat folgende Angaben zu machen: 1. die Kennzeichnungsnummer nach § 19 oder die individuelle Zulassungsnummer oder den Namen und die Anschrift der Embryo-Entnahme- oder ...
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