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§ 19 - Tierzuchtgesetz (TierZG)
Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.01.2019; FNA: 7824-9 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 25.01.2019; FNA: 7824-9 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 19 Verordnungsermächtigungen
§ 19 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die näheren Anforderungen an Art, Inhalt, Umfang und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 15 Absatz 3 und 4, § 17 Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie § 18 Absatz 8 festzulegen,
- 2.
- die Zulassungsvoraussetzungen sowie Anforderungen, Dauer und Abschluss der Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und Embryotransfer sowie jeweils die Anerkennung der Ausbildungsstätten und gleichwertiger Ausbildungen zu regeln,
- 3.
- für Besamungsstationen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Embryo-Entnahmeeinheiten nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Vorschriften zu erlassen über
- a)
- ihre Einrichtung und ihren Betrieb nach § 18 Absatz 2 Nummer 2 und 3, einschließlich der tierseuchenhygienischen Voraussetzungen nach § 18 Absatz 7,
- b)
- die Gewinnung und Behandlung von Samen, Eizellen und Embryonen einschließlich ihrer Lagerung, Abgabe, Beförderung und Verwendung,
- c)
- Schutzmaßnahmen gegen die Verwechslung von Samen, Eizellen und Embryonen, insbesondere über ihre Kennzeichnung,
- 4.
- die Ausstellung von Tierzuchtbescheinigungen für Zuchtmaterial durch Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten zu regeln,
- 5.
- zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 Anforderungen an die Durchführung des Prüfeinsatzes zu regeln.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 2 Prüfungsordnungen für Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und Prüfungsordnungen für Lehrgänge über Embryotransfer zu regeln.
Zitierungen von § 19 TierZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 TierZG Verwendung des Samens
... 2 und 3 und des Absatzes 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 , anzufertigen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden ...
§ 17 TierZG Verwendung von Embryonen
... Maßgabe der Sätze 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 , anzufertigen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden ...
§ 18 TierZG Besamungsstationen, Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheiten
... jeweils unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 zu machen. Der Betreiber einer sonstigen Besamungsstation, eines Samendepots oder einer ... Erzeugnisse unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 zu machen, sofern eine solche Verpflichtung nicht bereits nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften ...
§ 23 TierZG Bußgeldvorschriften
... Auflage zuwiderhandelt, 6. einer Rechtsverordnung nach § 11 Satz 1 Nummer 3, § 19 Absatz 1 Nummer 3 oder § 20 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung ... 2 Satz 1 oder § 18 Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 , eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, ... Satz 4 oder § 17 Absatz 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 , eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 19. entgegen ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
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