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§ 19 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)

§ 19 Berufung; Amtszeit



1Der Betroffenenrat wird durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Er besteht aus bis zu 18 Mitgliedern. 3Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich.

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Zitierungen von § 19 UBSKMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 UBSKMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBSKMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 UBSKMG Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
...  (4) Bei der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten werden ein Betroffenenrat ( § 19 ) und eine Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs ...