Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025
§ 19 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 107
Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
| |
Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 8601-11 Ergänzende Vorschriften zum SGB
| |
§ 19 Berufung; Amtszeit
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der Betroffenenrat wird durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Er besteht aus bis zu 18 Mitgliedern. 3Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich.
Anzeige
Zitierungen von § 19 UBSKMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 UBSKMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UBSKMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 UBSKMG Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen
... (4) Bei der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten werden ein Betroffenenrat ( § 19 ) und eine Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/19_UBSKMG.htm