Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025
§ 19 Berufung; Amtszeit
1Der Betroffenenrat wird durch die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Er besteht aus bis zu 18 Mitgliedern. 3Eine einmalige erneute Berufung der Mitglieder ist möglich.
interne Verweise
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