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§ 19 - Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)
Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272, 2; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 13.10.2023; FNA: 310-26 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 13.10.2023; FNA: 310-26 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 19 Kollektiver Gesamtbetrag
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Gericht kann die Höhe des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen.
(2) § 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 19 VDuG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 VDuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VDuG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 VDuG Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags
... weiteren kollektiven Gesamtbetrags zu verurteilen, der der Erhöhung entspricht. § 19 gilt entsprechend. Das Umsetzungsverfahren ruht während des ...
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