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§ 19
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§ 19 - Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)
Artikel 1 G. v. 08.10.2023
BGBl. 2023 I Nr. 272
, 2; zuletzt geändert durch
Artikel 5
G. v. 16.07.2024
BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 13.10.2023; FNA: 310-26
Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 39 Vorschriften zitiert
Abschnitt 2 Abhilfeklagen
Unterabschnitt 2 Abhilfeentscheidung
§ 18
←
→
§ 20
§ 19 Kollektiver Gesamtbetrag
§ 19 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Das Gericht kann die Höhe des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen.
(2)
§ 287 der Zivilprozessordnung
ist entsprechend anzuwenden.
§ 18
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→
§ 20
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Zitierungen von
§ 19 VDuG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 VDuG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VDuG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 21 VDuG Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags
... weiteren kollektiven Gesamtbetrags zu verurteilen, der der Erhöhung entspricht.
§ 19
gilt entsprechend. Das Umsetzungsverfahren ruht während des ...
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