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§ 19 - Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
V. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1509 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
Geltung ab 19.07.2012; FNA: 703-5-3 Kartellrecht
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Geltung ab 19.07.2012; FNA: 703-5-3 Kartellrecht
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§ 19 Informationsübermittlung
(1) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, ob Informationen auf dem Postweg, mittels Telefax, elektronisch, telefonisch oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel zu übermitteln sind.
(2) Das gewählte Kommunikationsmittel muss allgemein verfügbar sein und darf den Zugang der Unternehmen zu dem Vergabeverfahren nicht beschränken.
(3) 1Die Auftraggeber haben bei der Mitteilung oder Übermittlung und Speicherung von Informationen die Unversehrtheit der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote und Teilnahmeanträge zu gewährleisten. 2Auftraggeber dürfen vom Inhalt der Angebote und Teilnahmeanträge erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung Kenntnis nehmen. 3Auf dem Postweg oder direkt zu übermittelnde Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, als solche zu kennzeichnen und bis zum Ablauf der Angebotsfrist unter Verschluss zu halten. 4Bei elektronisch zu übermittelnden Angeboten ist die Unversehrtheit durch entsprechende organisatorische und technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers und die Vertraulichkeit durch Verschlüsselung sicherzustellen. 5Die Verschlüsselung muss bis zum Ablauf der Angebotsfrist aufrechterhalten bleiben.
(4) 1Bei elektronischen Kommunikationsmitteln müssen die technischen Merkmale allgemein zugänglich, kompatibel mit den allgemein verbreiteten Geräten der Informations- und Kommunikationstechnologie und nicht diskriminierend sein. 2Die Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass den interessierten Unternehmen die Informationen über die Spezifikationen, die für die elektronische Übermittlung der Anträge auf Teilnahme und der Angebote erforderlich sind, einschließlich der Verschlüsselung, zugänglich sind. 3Außerdem muss gewährleistet sein, dass die Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Angebote und Teilnahmeanträge den Anforderungen des Anhangs VIII der Richtlinie 2009/81/EG genügen.
(5) 1Neben den Hinweisen nach Absatz 1 geben die Auftraggeber in der Bekanntmachung an, in welcher Form Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren oder Angebote einzureichen sind. 2Insbesondere können sie festlegen, dass die Teilnahmeanträge im Falle der elektronischen Übermittlung zu versehen sind mit
- 1.
- einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,
- 2.
- einer qualifizierten elektronischen Signatur,
- 3.
- einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder
- 4.
- einem qualifizierten elektronischen Siegel.
Text in der Fassung des Artikels 7 eIDAS-Durchführungsgesetz G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2745 m.W.v. 29. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 19 VSVgV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.07.2017 | Artikel 7 eIDAS-Durchführungsgesetz vom 18.07.2017 BGBl. I S. 2745 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 VSVgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 VSVgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSVgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 7 eIDASDG Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
... 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Insbesondere können sie festlegen, dass die ...
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