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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025

§ 19 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 19 Gnadenrecht



(1) 1Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinarmaßnahmen zu. 2Sie oder er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen.

(2) Wird die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 52 des Soldatengesetzes entsprechend.