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§ 19 - Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (WStBG)
Artikel 2 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982, 1986 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-4 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-4 Bundesbürgschaften
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§ 19 Veränderung und Beendigung von Rekapitalisierungsmaßnahmen
(1) 1Das Unternehmen ist verpflichtet, auf Verlangen des Fonds zumutbare Maßnahmen vorzunehmen, die für die Rückführung, Veräußerung, Übertragung oder Änderung von im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung erworbenen Beteiligungen des Fonds zweckdienlich sind. 2Das gilt insbesondere für die Börsenzulassung von Finanzinstrumenten und die Erstellung von Wertpapierprospekten oder sonstigen Angebotsunterlagen, die in Form und Inhalt den anwendbaren gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen haben. 3Auf Verlangen des Fonds sind solche Wertpapierprospekte oder sonstige Angebotsunterlagen auch mehrsprachig und unter Beachtung der Anforderungen an derartige Unterlagen auch für das Angebot an institutionelle Anleger im Ausland zu erstellen.
(2) 1Kosten von öffentlichen oder nichtöffentlichen Angeboten von Beteiligungen oder Finanzinstrumenten, die im Zusammenhang mit der Beendigung, der Umstrukturierung, der Refinanzierung, der Übertragung, der Veräußerung oder der Änderung von im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung erworbenen Beteiligungen des Fonds stehen, einschließlich der Kosten der Erstellung von Wertpapierprospekten und Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, sind von dem Unternehmen zu tragen. 2Kosten, die dem Fonds in diesem Zusammenhang entstehen, sind dem Fonds zu erstatten.
(3) 1Das Unternehmen ist verantwortlich für die Gesetzmäßigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit von Wertpapierprospekten oder sonstigen Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die das Unternehmen im Zusammenhang mit Börsenzulassungen oder Angeboten von Finanzinstrumenten erstellt. 2Der Fonds ist nicht Veranlasser im Sinne des § 9 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes. 3Wird der Fonds auf Grund einer Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder der mangelnden Verständlichkeit derartiger Wertpapierprospekte oder Unterlagen von Dritten in Anspruch genommen, so stellt das Unternehmen den Fonds von sämtlichen daraus entstehenden Schäden, Kosten und Auslagen frei. 4Dies gilt auch dann, wenn der Fonds an der Erstellung der Wertpapierprospekte oder Unterlagen mitgewirkt hat.
(4) § 57 des Aktiengesetzes findet auf die Maßnahmen des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1, auf die Übernahme und Erstattung von Kosten gemäß Absatz 2 und auf die Freistellung gemäß Absatz 3 keine Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG) G. v. 27. März 2020 BGBl. I S. 543 m.W.v. 28. März 2020
Frühere Fassungen von § 19 WStBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.03.2020 | Artikel 2 Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG) vom 27.03.2020 BGBl. I S. 543 |
aktuell vorher | 08.04.2011 | Artikel 7 Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz vom 05.04.2011 BGBl. I S. 538 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 5 Restrukturierungsgesetz vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1900 |
aktuell vorher | 09.04.2009 | Artikel 2 Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG) vom 07.04.2009 BGBl. I S. 725 |
aktuell | vor 09.04.2009 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19 WStBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 WStBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WStBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Energiesicherungsgesetz (EnSiG)
G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
§ 29 EnSiG Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen (vom 24.12.2022)
... nicht zu einer automatischen Beendigung von Schuldverhältnissen.", 15. die §§ 19 und 20 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes. Die Regelungen ...
Rettungsübernahmegesetz (RettungsG)
Artikel 3 G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725, 729; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 2 RettungsG Enteignungsakt (vom 17.07.2020)
... ist von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. (3) § 19 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes gilt für einen nach Absatz 2 erfolgten Übergang von Anteilen an Unternehmen nach § ...
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 125 SAG Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger (vom 28.12.2020)
... die §§ 7 bis 7b, 7d, 7e, 8 bis 11, 12 Absatz 1 bis 3, die §§ 14, 15 und 17 bis 19 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend, bis die Abwicklungsbehörde festgestellt hat, dass das jeweilige ...
Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
§ 3e StFG Kostenerstattungen (vom 01.01.2022)
... Gesetz oder für Maßnahmen in Ausübung ihrer gesetzlichen Ermächtigung nach § 19 Absatz 2 bis 4 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entstehen, können die Finanzagentur und die Anstalt von den jeweiligen Adressaten eine ... bezüglich einer zum Zwecke der Rekapitalisierung erworbenen Beteiligung des Fonds nach § 19 Absatz 2 bis 4 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes , 2. Abwicklungsanstalten in Bezug auf Koordinations- und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Artikel 7 AnlSVG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
... Kapitalherabsetzung in die Kapitalrücklage einzustellen ist." 2. Dem § 19 wird folgender Satz angefügt: „Die Vereinbarung von Abfindungs- oder ...
Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz (FMStErgG)
G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
Artikel 2 FMStErgG Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS"
... und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, verdeckte Sacheinlage § 19 Keine Kündigung bei Übernahme einer Beteiligung". 3. § 1 wird wie ... § 1 Absatz 26 des Kreditwesengesetzes." 10. Die folgenden §§ 18 und 19 werden angefügt: „§ 18 Anfechtung, Gesellschafterdarlehen und ... zwischen dem Fonds und Unternehmen des Finanzsektors keine Anwendung. § 19 Keine Kündigung bei Übernahme einer Beteiligung Die Übernahme einer ...
Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 4 GasVReG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... nicht zu einer automatischen Beendigung von Schuldverhältnissen.", 15. die §§ 19 und 20 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes. Die Regelungen nach Satz ...
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
Artikel 1 FStFEntwG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... gemäß Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmen. (9) Die §§ 16 bis 19 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sind auf die Übertragung und ...
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 2 RStruktG Änderung des Kreditwesengesetzes
... die §§ 7 bis 7b, 7d, 7e, 8 bis 11, 12 Absatz 1 bis 3, §§ 14, 15 und 17 bis 19 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn ...
Artikel 5 RStruktG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
... 7f Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen". b) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe angefügt: „§ 20 Veränderung und Beendigung ... Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber dem Fonds." 11. In § 19 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Übernahme" die Wörter „, ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 9 RiG Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften
... 2 bis 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes" durch die Wörter „ § 19 Absatz 2 bis 4 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes " ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) ... sind." c) In Absatz 9 werden die Wörter „§§ 16 bis 19 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes " durch die Wörter „§§ 16 bis 18 und 20 des ...
Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 2 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
... Anlass der Wahrnehmung von Rechten aus dieser Beteiligung gewähren würde. § 19 Veränderung und Beendigung von Rekapitalisierungsmaßnahmen (1) Das ...
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