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§ 19 - Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
§ 19 Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei der Deutschen Bundesbank
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für die Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes haben die Kleinen und Mittleren Wertpapierinstitute die folgenden Formulare aus den Anlagen dieser Verordnung zu verwenden:
- 1.
- für die Gewinn- und Verlustrechnung das Formular „Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG - Gewinn- und Verlustrechnung -" nach Anlage 9 und
- 2.
- für den Vermögensstatus das Formular „Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG - Vermögensstatus -" nach Anlage 10.
(2) 1Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen umfasst ein Quartal. 2Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.
(3) 1Die Finanzinformationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. 2Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.
(4) 1Die Finanzinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. 2Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.
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Zitierungen von § 19 WpI-AnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 WpI-AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpI-AnzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/19_WpI-AnzV.htm