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§ 19a - Personalausweisgesetz (PAuswG)
Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.11.2010, § 21 gilt ab 01.05.2010; FNA: 210-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 01.11.2010, § 21 gilt ab 01.05.2010; FNA: 210-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 19a Speicherung durch Identifizierungsdiensteanbieter
(1) 1Ein Identifizierungsdiensteanbieter darf die personenbezogenen Daten des Ausweisinhabers ausschließlich zum Zwecke der bei ihm in Auftrag gegebenen Identifizierung sowie nach § 19 Absatz 6 zum Ausfüllen eines elektronischen Formulars verwenden, das ihm hierfür von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurde. 2Das Anbringen eines elektronischen Vermerks nach § 19 Absatz 6 Satz 2 ist zulässig. 3Gesetzliche Aufzeichnungspflichten bleiben unberührt.
(2) Der Identifizierungsdiensteanbieter hat die personenbezogenen Daten des Ausweisinhabers zu löschen, sobald die Identifizierung abgeschlossen und gegebenenfalls das elektronische Formular sowie die auf Grund gesetzlicher Aufzeichnungspflichten aufgezeichneten Daten an den Auftraggeber übermittelt wurden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises G. v. 7. Juli 2017 BGBl. I S. 2310 m.W.v. 15. Juli 2017
Frühere Fassungen von § 19a PAuswG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.07.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises vom 07.07.2017 BGBl. I S. 2310 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19a PAuswG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19a PAuswG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAuswG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21b PAuswG Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter (vom 01.09.2021)
... 1. durch technisch-organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der in § 19a enthaltenen Vorgaben gewährleistet und 2. die weiteren Anforderungen an ...
Zitat in folgenden Normen
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 78 AufenthG Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium (vom 27.02.2024)
... 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 18, 18a, 19 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 6, die §§ 19a , 20 Absatz 2 und 3, die §§ 20a, 21, 21a, 21b, 27 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und 3, ...
eID-Karte-Gesetz (eIDKG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2019 BGBl. I S. 846; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
§ 14 eIDKG Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises
... auch durch Identifizierungsdiensteanbieter, gelten die §§ 19 und 19a des Personalausweisgesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises
G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
Artikel 1 EIdNFG Änderung des Personalausweisgesetzes
... c) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 19a Speicherung durch Identifizierungsdiensteanbieter". d) In der Angabe zu § 21 ... 18 oder nach § 18a identifiziert hat." 10. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a Speicherung durch Identifizierungsdiensteanbieter ... 10. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „ § 19a Speicherung durch Identifizierungsdiensteanbieter (1) Ein ... 1. durch technisch-organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der in § 19a enthaltenen Vorgaben gewährleistet und 2. die weiteren Anforderungen an ... Nummer 6 werden die folgenden Nummern 6a und 6b eingefügt: „6a. entgegen § 19a Absatz 1 Satz 1 Daten verwendet, 6b. entgegen § 19a Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht ... „6a. entgegen § 19a Absatz 1 Satz 1 Daten verwendet, 6b. entgegen § 19a Absatz 2 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht,". ...
Artikel 4 EIdNFG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 13, 16, 18, 18a, 19 Absatz 1 und 3 bis 6, die §§ 19a , 20 Absatz 2 und 3, die §§ 21, 21a, 21b, 27 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 ...
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