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§ 19a - Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)

Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010 (Nr. 20); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
Geltung ab 07.05.2011; FNA: 930-9-16 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 19a Aussetzung und Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins



(1) Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins nicht mehr, so kann die zuständige Behörde den von ihr erteilten Triebfahrzeugführerschein aussetzen oder entziehen.

(2) Ein ausgesetzter oder entzogener Triebfahrzeugführerschein ist der zuständigen Behörde auszuhändigen.

(3) 1Die zuständige Behörde unterrichtet den Unternehmer von ihrer Entscheidung nach Absatz 1. 2Sie teilt dem Triebfahrzeugführer mit, nach welchem Verfahren er den Triebfahrzeugführerschein wiedererlangen kann. 3Einzelheiten über das Verfahren zur Wiedererlangung des Triebfahrzeugführerscheins regeln Verwaltungsvorschriften.

(4) Ist ein Triebfahrzeugführerschein entzogen worden, darf ein neuer Triebfahrzeugführerschein erteilt werden, wenn der Triebfahrzeugführer die in § 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen wieder erfüllt.





 

Frühere Fassungen von § 19a TfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
vom 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19a TfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19a TfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 9 TfV (zu § 10 Absatz 2 und 3) Register der Triebfahrzeugführerscheine (vom 01.01.2024)
...  Text Verbindlich 20 Aussetzung(en) nach § 19a Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV 20.1 Dauer der ... 6 TfV Text Verbindlich 21 Entziehung nach § 19a Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 TfV 21.1 Datum der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... oder Entziehung eines Triebfahrzeug- führerscheins § 19a Absatz 1 TfV 150 Euro 10.4 Erteilung einer Auskunft aus dem Register ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Triebfahrzeugführerschein
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
Artikel 1 TfVÄndV Änderung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (vom 01.01.2024)
... 14. § 19 Absatz 3 bis 6 wird aufgehoben. 15. Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a bis 19c eingefügt: „§ 19a Aussetzung und Entziehung eines ... § 19 werden die folgenden §§ 19a bis 19c eingefügt: „ § 19a Aussetzung und Entziehung eines Triebfahrzeugführerscheins (1) Erfüllt ein ... 3 Nummer 20 und 21 wird jeweils die Angabe „§ 19 Absatz 3" durch die Angabe „ § 19a Absatz 1" ersetzt. b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: aa) ...