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§ 19b - Chemikaliengesetz (ChemG)

neugefasst durch B. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3498, 3991; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313
Geltung ab 26.09.1980; FNA: 8053-6 Sonstige Vorschriften
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§ 19b GLP-Bescheinigung



(1) 1Die zuständige Behörde hat demjenigen, der Prüfungen nach § 19a Abs. 1 durchführt, auf Antrag nach Durchführung eines Inspektionsverfahrens eine Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis zu erteilen, wenn seine Prüfeinrichtung oder sein Prüfstandort und die von ihm durchgeführten Prüfungen oder Phasen von Prüfungen den Grundsätzen der Guten Laborpraxis nach Anhang 1 entsprechen. 2Den Antrag nach Satz 1 kann auch stellen, wer, ohne zu Prüfungen nach § 19a Abs. 1 verpflichtet zu sein, ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. 3In dem Fall des § 19a Abs. 3 wird der Bundesbehörde die Bescheinigung durch die GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung erteilt. 4Die Bescheinigung nach den Sätzen 1 und 3 ist nach dem Muster des Anhangs 2 auszustellen. 5Über einen Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach Satz 1 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nicht vor Abschluss des vorgeschriebenen Inspektionsverfahrens nach Satz 1 beginnt. 6Das Antragsverfahren zur Erteilung der Bescheinigung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. 7Bei der Prüfung des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Satzes 1 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt.

(2) Der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 stehen gleich:

1.
GLP-Bescheinigungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund der Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. EU Nr. L 50 S. 28),

2.
GLP-Bescheinigungen von Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, wenn die gegenseitige Anerkennung von GLP-Bescheinigungen gewährleistet ist,

3.
eine Bestätigung der GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung, dass eine Prüfeinrichtung, die in einem Staat gelegen ist, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und die gegenseitige Anerkennung von GLP-Bescheinigungen nicht gewährleistet, nach den der GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung vorliegenden Erkenntnissen Prüfungen nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchführt.

(3) 1Stellt eine zuständige Behörde bei einem Inspektionsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 oder im Rahmen der Überwachung nach § 21 Absatz 1 fest, dass jemand zu Unrecht behauptet, die Grundsätze der Guten Laborpraxis nach Anhang 1 zu befolgen, so dass die Korrektheit oder Zuverlässigkeit der von ihm durchgeführten Prüfungen und Phasen von Prüfungen nach Absatz 1 infrage gestellt werden könnte, so unterrichtet sie hierüber unter Angabe der von dieser Prüfeinrichtung durchgeführten Prüfungen die GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung. 2Gelangt eine zuständige Landesbehörde zu der Erkenntnis, dass eine bestimmte Prüfung von demjenigen, dem eine GLP-Bescheinigung nach § 19b Absatz 1 erteilt wurde, in einem Maße nicht den Grundsätzen der Guten Laborpraxis entspricht, dass die Validität der Prüfung beeinträchtigt sein könnte, kann sie die Nichtkonformität dieser Prüfung verbindlich feststellen. 3Sie informiert die GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung über die festgestellte Nichtkonformität. 4Die GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung stellt diese Information allen für die Entgegennahme von Prüfungen nach § 19a Absatz 1 zuständigen Bewertungsbehörden unverzüglich zur Verfügung. 5Der Inhaber der GLP-Bescheinigung nach § 19b Absatz 1, in dessen Prüfeinrichtung oder an dessen Prüfstandort die Prüfung durchgeführt wurde, hat den Auftraggeber der Prüfung unverzüglich über die festgestellte Nichtkonformität zu informieren.

(4) 1Der Inhaber einer GLP-Bescheinigung nach Absatz 1 ist verpflichtet, der Behörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, jede Änderung von Tatsachen, die für die Erteilung der Bescheinigung relevant sind, unverzüglich mitzuteilen. 2Dies gilt auch, wenn eine Prüfeinrichtung keine Prüfungen oder Phasen von Prüfungen nach § 19a Absatz 1 mehr durchführt.

(5) Prüfeinrichtungen oder Prüfstandorte dürfen mit der Einhaltung der GLP-Grundsätze nur werben oder Prüfungen öffentlich als mit den GLP-Grundsätzen konform bezeichnen, sofern die Prüfeinrichtung oder der Prüfstandort über eine gültige GLP-Bescheinigung nach Absatz 1 oder eine nach Absatz 2 gleichgestellte Bescheinigung oder Bestätigung verfügt und diese die beworbene oder bezeichnete Prüfung abdeckt.





 

Frühere Fassungen von § 19b ChemG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.11.2023Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes
vom 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes - Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1479
aktuell vorher 09.11.2011Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
aktuell vorher 18.08.2010Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
vom 11.08.2010 BGBl. I S. 1163
aktuell vorher 01.06.2008Artikel 1 REACH-Anpassungsgesetz
vom 20.05.2008 BGBl. I S. 922
aktuellvor 01.06.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19b ChemG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19b ChemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19a ChemG Gute Laborpraxis (GLP) (vom 24.11.2023)
... 1 entsprechen. Der Nachweis ist zu erbringen durch 1. die Bescheinigung nach § 19b und 2. die schriftliche Erklärung des Prüfleiters, inwieweit die Prüfung ... Der Nachweis gilt als nicht erbracht, wenn eine zuständige Landesbehörde nach § 19b Absatz 3 Satz 2 für die Prüfung festgestellt hat, dass diese nicht den Grundsätzen der Guten ...
§ 19b ChemG GLP-Bescheinigung (vom 24.11.2023)
... der Erkenntnis, dass eine bestimmte Prüfung von demjenigen, dem eine GLP-Bescheinigung nach § 19b Absatz 1 erteilt wurde, in einem Maße nicht den Grundsätzen der Guten Laborpraxis entspricht, ... unverzüglich zur Verfügung. Der Inhaber der GLP-Bescheinigung nach § 19b Absatz 1 , in dessen Prüfeinrichtung oder an dessen Prüfstandort die Prüfung ...
§ 19d ChemG Ergänzende Vorschriften (vom 24.11.2023)
... dieses Gesetzes und in anderen Staaten, 6. die Weiterleitung von Informationen nach § 19b Absatz 3 a) an die Europäische Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 der ... die Nichteinhaltung der GLP-Grundsätze, die sie von ausländischen Staaten in den nach § 19b Absatz 2 einer GLP-Bescheinigung gleichgestellten Fällen erhält, unverzüglich an die ...
§ 26 ChemG Bußgeldvorschriften, Verordnungsermächtigung (vom 24.11.2023)
... einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 8a. entgegen § 19b Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 8b. entgegen § 19b Absatz 5 mit der Einhaltung der GLP-Grundsätze wirbt oder eine Prüfung als mit den ...
§ 27a ChemG Unwahre GLP-Erklärungen, Erschleichen der GLP-Bescheinigung
... Amtsträger, der innerhalb seiner Zuständigkeit eine unwahre Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 oder eine unwahre Bestätigung nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 erteilt, wird mit ... eine unwahre Bescheinigung nach § 19b Abs. 1 oder eine unwahre Bestätigung nach § 19b Abs. 2 Nr. 3 erteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe ... (3) Wer bewirkt, dass eine unwahre Bescheinigung oder Bestätigung nach § 19b erteilt wird, oder wer eine solche Bescheinigung oder Bestätigung zur Täuschung im ...
Anhang 2 ChemG (zu § 19b Abs. 1) GLP-Bescheinigung/Statement of GLP Compliance (vom 01.06.2008)
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMUV (BMUVBGebV)
Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BGBl. I S. 2334; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 247
Anlage BMUVBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 16.09.2023)
...  2 Ausstellung einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 ChemG nach Zeitaufwand 3 Bei dem ...

Gegenproben-Verordnung (GPV)
Artikel 1 V. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2852; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.11.2019 BGBl. I S. 1862
§ 4 GPV Anzeigeverfahren (vom 05.04.2017)
... 882/2004 handelt. (3) Bescheinigungen und Bestätigungen der Guten Laborpraxis nach § 19b des Chemikaliengesetzes sind von den in der Anlage 2 genannten Stellen nach Maßgabe des Absatzes 4 zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes - Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1479
Artikel 1 3. ChemGÄndG Änderung des Chemikaliengesetzes
... ist, um die Einhaltung der Reduktionspflichten sicherzustellen." 3. Dem § 19b wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Stellt eine zuständige ... Nummer 5 wird angefügt: „5. die Weiterleitung von Informationen nach § 19b Absatz 3 an die Europäische Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
Artikel 1 ChemGuaLiAnpG Änderung des Chemikaliengesetzes
... die Wörter „oder unionsrechtlich" eingefügt. 32. § 19b Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ...

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163
Artikel 4 UmwDLRLUG Änderung des Chemikaliengesetzes
... die Wörter „Regelungen zum Verfahren sowie" eingefügt. 2. § 19b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ...

REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 1 REACH-AnpG Änderung des Chemikaliengesetzes
... gemeinschaftsrechtlich nichts anderes bestimmt ist." 12a. In § 19b Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Richtlinie 88/320/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über die ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung
V. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 429
Artikel 1 4. ChemKostVÄndV Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung
... erhebt für die Ausstellung von Bestätigungen zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 2.1 des anliegenden ... einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Ab- satz 2 Nummer 3 ChemG 78 je angefangene Arbeitsstunde eines  ...

Viertes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes
G. v. 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313
Artikel 1 4. ChemGÄndG Änderung des Chemikaliengesetzes
... „Der Nachweis gilt als nicht erbracht, wenn eine zuständige Landesbehörde nach § 19b Absatz 3 Satz 2 für die Prüfung festgestellt hat, dass diese nicht den Grundsätzen der Guten ... dass die Anforderungen nach Nummer 10 des Anhangs 1 eingehalten werden." 13. § 19b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „von ... der Erkenntnis, dass eine bestimmte Prüfung von demjenigen, dem eine GLP-Bescheinigung nach § 19b Absatz 1 erteilt wurde, in einem Maße nicht den Grundsätzen der Guten Laborpraxis entspricht, ... unverzüglich zur Verfügung. Der Inhaber der GLP-Bescheinigung nach § 19b Absatz 1 , in dessen Prüfeinrichtung oder an dessen Prüfstandort die Prüfung ... 6 und wird wie folgt gefasst: „6. die Weiterleitung von Informationen nach § 19b Absatz 3 a) an die Europäische Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 der ... die Nichteinhaltung der GLP-Grundsätze, die sie von ausländischen Staaten in den nach § 19b Absatz 2 einer GLP-Bescheinigung gleichgestellten Fällen erhält, unverzüglich an die ... Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a und 8b eingefügt: „8a. entgegen § 19b Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 8b. entgegen § 19b Absatz 5 mit der Einhaltung der GLP-Grundsätze wirbt oder eine Prüfung als mit den ...

Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
V. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1575
Artikel 6 10. ChemRVÄndV Änderung des Chemikaliengesetzes
... Anhang 2 zu § 19b Abs. 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Chemikalien-Kostenverordnung (ChemKostV)
neugefasst durch B. v. 23.05.2014 BGBl. I S. 591; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 98 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 ChemKostV Gebühren (vom 25.07.2017)
... Risikobewertung erhebt für die Ausstellung von Bestätigungen zur Guten Laborpraxis nach § 19b Absatz 2 Nummer 3 des Chemikaliengesetzes Gebühren nach Nummer 2.1 des anliegenden Gebührenverzeichnisses. In die ...
Anlage ChemKostV (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.04.2014)
... einer Bestätigung zur Guten Laborpraxis nach § 19b Ab- satz 2 Nummer 3 ChemG 78 je angefangene Arbeitsstunde eines ...