(1)
1Erfüllt ein Triebfahrzeugführer die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung nicht mehr, fordert die zuständige Behörde den Unternehmer auf, das Vorliegen der Voraussetzungen nach
§ 5 Absatz 2 zu überprüfen oder eine Maßnahme nach
§ 12 Absatz 2 zu ergreifen.
2Der Unternehmer informiert die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen über die ergriffene Maßnahme.
3Bis zur Vorlage dieser Information kann die zuständige Behörde dem Triebfahrzeugführer das Führen eines Triebfahrzeuges untersagen.
4Bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern unterrichtet die zuständige Behörde die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der Untersagung.
(2)
1Gefährdet ein Triebfahrzeugführer die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs erheblich, ergreift die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen entsprechend
§ 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes; die zuständige Behörde kann dem Triebfahrzeugführer insbesondere das Führen eines Triebfahrzeuges untersagen.
2Bei international eingesetzten Triebfahrzeugführern unterrichtet die zuständige Behörde die Europäische Kommission und die betroffenen zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von der getroffenen Maßnahme.
(3)
1Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 29 Absatz 4 der
Richtlinie 2007/59/EG getroffene Entscheidung nicht vorliegen, so unterrichtet sie die Europäische Kommission hierüber.
2Die zuständige Behörde kann die Untersagung des Führens eines Triebfahrzeuges nach
§ 19b Absatz 3 oder
§ 19c Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 bis zum Abschluss des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 5 der
Richtlinie 2007/59/EG auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten.
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V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177