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§ 19d - Chemikaliengesetz (ChemG)
neugefasst durch B. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3498, 3991; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313
Geltung ab 26.09.1980; FNA: 8053-6 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 26.09.1980; FNA: 8053-6 Sonstige Vorschriften
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§ 19d Ergänzende Vorschriften
(1) Die GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung hat zusätzlich folgende Aufgaben:
- 1.
- Entgegennahme und Weiterleitung von Informationen oder sonstige Mitwirkungsakte der Mitgliedstaaten, sofern für die Durchführung der Richtlinie 2004/9/EG oder sonstiger Vorschriften des Unionsrechts über die Gute Laborpraxis oder im Hinblick auf Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen über die Gute Laborpraxis erforderlich,
- 2.
- Erstellung, Führung und Fortschreibung des Verzeichnisses nach § 19c Abs. 2,
- 3.
- fachliche Beratung der Bundesregierung und der Länder, insbesondere bei der Konkretisierung der Anforderungen an
- a)
- die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der mit der Durchführung der Prüfungen betrauten Personen,
- b)
- die Beschaffenheit und die Ausstattung der Prüfeinrichtungen und Prüfstandorte,
- c)
- die Laborpraxis, z.B. die Beschaffenheit der Prüfproben, die Durchführung und Qualitätskontrolle der Prüfungen und Phasen von Prüfungen,
- d)
- die Gewinnung und Dokumentation von Daten,
- e)
- die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis,
- 4.
- fachliche Beratung der Bundesregierung im Rahmen von Konsultationsverfahren mit der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 5.
- Mitwirkung bei dem Vollzug von Vereinbarungen über die Gute Laborpraxis mit Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, einschließlich
- a)
- der Mitarbeit in Gremien zu diesen Vereinbarungen,
- b)
- der Durchführung von Inspektionen, der Teilnahme und Mitarbeit bei solchen Inspektionen im Geltungsbereich dieses Gesetzes und in anderen Staaten,
- 6.
- die Weiterleitung von Informationen nach § 19b Absatz 3
- a)
- an die Europäische Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/9/EG,
- b)
- zur Durchführung internationaler Vereinbarungen über die Gute Laborpraxis an die OECD und an Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind.
(2) 1Vorbehaltlich des § 19c Absatz 1 gilt für den Austausch von Informationen zwischen der GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung und den zuständigen Behörden der Länder § 22 Satz 1 und 2 entsprechend. 2Die GLP-Bundesstelle im Bundesinstitut für Risikobewertung leitet die Informationen über die Nichteinhaltung der GLP-Grundsätze, die sie von ausländischen Staaten in den nach § 19b Absatz 2 einer GLP-Bescheinigung gleichgestellten Fällen erhält, unverzüglich an die zuständigen Bewertungsbehörden weiter.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Weiterentwicklung der Guten Laborpraxis die Anhänge 1 und 2 zu ändern.
(4) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Verfahren der behördlichen Überwachung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes G. v. 16. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 313 m.W.v. 24. November 2023
Frühere Fassungen von § 19d ChemG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.11.2023 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes vom 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313 |
aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes - Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1479 |
aktuell vorher | 09.11.2011 | Artikel 1 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 02.11.2011 BGBl. I S. 2162 |
aktuell | vor 09.11.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 19d ChemG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19d ChemG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Zehnte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher VerordnungenV. v. 11.07.2006 BGBl. I S. 1575
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes - Bekämpfung des illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1479
Artikel 1 3. ChemGÄndG Änderung des Chemikaliengesetzes
... Prüfungen das Bundesinstitut für Risikobewertung." 4. § 19d Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 02.11.2011 BGBl. I S. 2162
Artikel 1 ChemGuaLiAnpG Änderung des Chemikaliengesetzes
... durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt. 34. § 19d Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden die Wörter ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes
G. v. 16.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 313
Artikel 1 4. ChemGÄndG Änderung des Chemikaliengesetzes
... im elektronischen Bundesanzeiger oder auf ihrer Internetseite" eingefügt. 15. § 19d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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