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Artikel 19d - Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
Artikel 19d Änderung des Apothekengesetzes
Das Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Einlösung elektronischer Verordnungen" durch die Wörter „Zuweisung von Verschreibungen in elektronischer Form oder von elektronischen Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1a wird nach dem Wort „auch" das Wort „Verschreibungen" eingefügt und werden nach dem Wort „Form" die Wörter „oder elektronische Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form" eingefügt.
- 2.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- entgegen § 11 Absatz 1a für sich oder andere einen Vorteil fordert, sich einen Vorteil versprechen lässt, annimmt oder gewährt,".
- b)
- In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Absatzes 1 Nr. 2" die Angabe „und 2a" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 19d DVPMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19d DVPMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DVPMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 8 MoPeG Änderung des Apothekengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 19d des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Gesellschaft bürgerlichen ...
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