Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2022 aufgehoben

§ 1 - Fünfte Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes (5. ErdölFrV k.a.Abk.)

V. v. 04.03.2022 BAnz AT 04.03.2022 V1
Geltung ab 05.03.2022 bis 31.08.2022; FNA: 754-24-2 Energieversorgung

§ 1 Freigabe von Vorräten



Der Erdölbevorratungsverband kann vorübergehend folgende geringere Mengen an Erdölerzeugnissen, als nach dem Erdölbevorratungsgesetz vorgeschrieben ist, halten:

1.
Rohöl im Umfang von 289.000 Tonnen,

2.
Dieselkraftstoff im Umfang von 95.000 Tonnen Rohöläquivalent,

3.
Heizöl im Umfang von 50.000 Tonnen Rohöläquivalent.



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