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§ 1 - Besondere Gebührenverordnung AA (AABGebV)
§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Im Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Dienstes werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund des Konsulargesetzes erbracht werden. 2Der Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Dienstes umfasst das Auswärtige Amt, die Auslandsvertretungen, die Honorarkonsularbeamten und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten.
(2) Bestimmt sich die Gebühr für die individuell zurechenbare Leistung nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in Anlage 1, sind Auslagen mit der Gebühr abgegolten, sofern sie nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis gesondert aufgeführt sind.
(3) Bestimmt sich die Gebühr für die individuell zurechenbare Leistung nach einer anderen Rechtsvorschrift, sind Auslagen der Auslandsvertretung und des Honorarkonsularbeamten auch dann zu erheben, wenn die andere Rechtsvorschrift für Inlandsbehörden eine Auslagenerhebung nicht vorsieht.
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Zitierungen von § 1 AABGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AABGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AABGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 AABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... Ort des Dienstgeschäfts. 12 Auslagen, die nach § 1 Absatz 3 zu erheben sind, sind insbesondere: Kosten für Übersendung, Kosten für ...
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