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§ 1 - Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz (AFIG)

§ 1 Anwendungsbereich



Dieses Gesetz dient der Durchführung

1.
des Titels V Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union und

2.
des Titels IV Kapitel III Abschnitt II der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59) in der jeweils geltenden Fassung sowie der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union, soweit darin jeweils eine Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (Fischereifonds) vorgesehen ist.





 

Frühere Fassungen von § 1 AFIG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.02.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Tierarzneimittelgesetzes
vom 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 53
aktuell vorher 23.05.2015Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes
vom 20.05.2015 BGBl. I S. 725
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 32 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
aktuellvor 15.12.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 AFIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AFIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AFIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes
G. v. 20.05.2015 BGBl. I S. 725
Artikel 1 AFIGuBtMGÄndG Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes
... (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zweck und Anwendungsbereich Dieses ... wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Zweck und Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient 1. der Durchführung ...

Gesetz zur Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes und des Tierarzneimittelgesetzes
G. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 53
Artikel 1 AFIGuaÄndG Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes
... von Mitteln aus den Agrar- und Fischereifonds der Europäischen Union". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz ... Europäischen Union". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient der Durchführung 1. des Titels ...

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 32 BMELV-EUAnpG Änderung des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes
...  In § 1 Nummer 1 und 2 des Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I ...