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1. - Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes (AbgGBek k.a.Abk.)
1. Allgemeine Form und Frist von Anzeigen
(1) 1Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen (§ 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes). 2Dabei soll das dafür vorgesehene Anzeigeformular verwendet werden.
(2) 1Alle Änderungen und Ergänzungen während der Wahlperiode sind der Präsidentin oder dem Präsidenten innerhalb von drei Monaten nach ihrem Eintritt schriftlich oder in Textform mitzuteilen (§ 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes). 2Im Fall einer Wiederwahl eines Mitgliedes des Bundestages gilt diese Pflicht ohne Unterbrechung der Anzeigefrist durch den Wahlperiodenwechsel in der neuen Wahlperiode fort.
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