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§ 1 - Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4655 (Nr. 73); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Geltung ab 19.10.2021; FNA: 7840-4-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 1 Erzeugnisbereiche



(1) Die Bereiche von Agrarerzeugnissen, für die jeweils Agrarorganisationen anerkannt werden können, (Erzeugnisbereiche) sind

1.
die Sektoren, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a bis h und j bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind, wobei die in Abschnitt I der Anlage dieser Verordnung enthaltenen Ergänzungen einzelner dieser Sektoren als Bestandteil des jeweiligen Erzeugnisbereichs gelten, sowie

2.
die in Abschnitt II der Anlage dieser Verordnung genannten Erzeugnisbereiche.

(2) In den Erzeugnisbereichen nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung von Agrarorganisationen nach den Bestimmungen des Unionsrechts und ergänzend nach den Bestimmungen des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und dieser Verordnung.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 können im Erzeugnisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt werden. 2Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung vorsehen, dass zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse Branchenverbände anerkannt werden.

(4) Für Erzeugnisbereiche außerhalb des Absatzes 1, für die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach anderen Vorschriften vorgesehen ist, gelten Teil 1, § 33 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1, § 34 und, soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die §§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung nicht, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist.





 

Frühere Fassungen von § 1 AgrarOLkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.03.2023Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 AgrarOLkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AgrarOLkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarOLkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage AgrarOLkV (zu § 1 Absatz 1) Ergänzungen von Erzeugnisbereichen und weitere Erzeugnisbereiche
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
Artikel 2 HopfDVEV 2023 Änderung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung
... vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „, ...