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§ 1 - Antarktis-Haftungsgesetz (AntHaftG)

G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2262 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 140 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben; FNA: 2129-62 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich und Verordnungsermächtigung



(1) Dieses Gesetz gilt für umweltgefährdende Notfälle einschließlich der Maßnahmen zu deren Vermeidung im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten in der Antarktis:

1.
Expeditionen, Reisen, einschließlich von Touristikschiffen,

2.
Versorgungsfahrten und -flüge,

3.
Inspektionen,

4.
sonstige Unternehmungen,

5.
Bau, Umbau, Abbau sowie Betrieb wissenschaftlicher Stationen und sonstiger Anlagen und Einrichtungen sowie

6.
Verbringung von militärischem Personal oder Material für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.

(2) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, die nach Maßgabe von Artikel 13 des Haftungsannexes getroffenen Beschlüsse der Konsultativstaaten des Antarktis-Vertrags über eine Ergänzung von Artikel 1 des Haftungsannexes um umweltgefährdende Notfälle im Zusammenhang mit anderen Schiffen und Tätigkeiten durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates umzusetzen. 2Die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassen.





 

Frühere Fassungen von § 1 AntHaftG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 140 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 AntHaftG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AntHaftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AntHaftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 140 11. ZustAnpV Änderung des Antarktis-Haftungsgesetzes
...  In § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 6 Satz 1 des Antarktis-Haftungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2262) ...