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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
§ 1 - Preisverordnung für SARS-CoV-2 Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (AntigenPreisV)
B. v. 07.12.2020 BAnz AT 08.12.2020 V1; aufgehoben durch § 1 V. v. 29.12.2020 BAnz AT 30.12.2020 V2
Geltung ab 09.12.2020; FNA: 2126-13-21 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 09.12.2020; FNA: 2126-13-21 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 1 Zuschläge für Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung
(1) 1Bei der Abgabe von Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 durch den Händler im Sinne von Artikel 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) an berechtigte Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung oder an Apotheken sind auf den tatsächlichen Abgabepreis des Herstellers pro Test ein einmaliger Festzuschlag von 40 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben. 2Erfolgt die Abgabe an die in Satz 1 genannten berechtigen Leistungserbringer durch eine Apotheke, kann diese pro Test einen einmaligen Festzuschlag von 60 Cent sowie die Umsatzsteuer erheben.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 9. Dezember 2020 geschlossen wurden.
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