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§ 1 - Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Artikel 1 G. v. 06.06.1994 BGBl. I S. 1170, 1171; zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.07.1994; FNA: 8050-21 Arbeitszeitrecht
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Geltung ab 01.07.1994; FNA: 8050-21 Arbeitszeitrecht
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§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es,
- 1.
- die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
- 2.
- den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation G. v. 20. April 2013 BGBl. I S. 868 m.W.v. 1. August 2013
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Frühere Fassungen von § 1 ArbZG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 20.04.2013 BGBl. I S. 868 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 ArbZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ArbZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 21 ArbZG Beschäftigung in der Binnenschifffahrt (vom 17.11.2016)
... die notwendigen Bedingungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Sinne des § 1 , einschließlich gesundheitlicher Untersuchungen hinsichtlich der Auswirkungen der ...
Zitat in folgenden Normen
Offshore-Arbeitszeitverordnung (Offshore-ArbZV)
V. v. 05.07.2013 BGBl. I S. 2228
§ 2 Offshore-ArbZV Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
... die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von § 1 Nummer 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 12a 6. SGB IV-ÄndG Änderung des Arbeitszeitgesetzes
... die notwendigen Bedingungen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz im Sinne des § 1 , einschließlich gesundheitlicher Untersuchungen hinsichtlich der Auswirkungen der ...
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