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§ 1 - Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz (AuslPflVG)
Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119, S. 19
Geltung ab 17.04.2024; FNA: 925-7 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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Geltung ab 17.04.2024; FNA: 925-7 Pflichtversicherung im Straßenverkehr
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§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet
- 1.
- „Fahrzeug" jedes Fahrzeug im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 des Pflichtversicherungsgesetzes;
- 2.
- „Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums" die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
- 3.
- „Drittstaaten" alle Staaten, die nicht Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind;
- 4.
- „Staat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat" den Staat, in dem das Fahrzeug im Sinne des § 1a Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes seinen gewöhnlichen Standort hat;
- 5.
- „Gebrauch eines Fahrzeugs" jeden Gebrauch eines Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 3 des Pflichtversicherungsgesetzes;
- 6.
- „nationales Versicherungsbüro" ein nationales Versicherungsbüro im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11), die durch die Richtlinie (EU) 2021/2118 (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 1) geändert worden ist;
- 7.
- „Grüne Karte" die Grüne Karte im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 der Richtlinie 2009/103/EG;
- 8.
- „Deutsches Büro Grüne Karte" den rechtsfähigen Verein „Deutsches Büro Grüne Karte eingetragener Verein" oder im Falle eines Zuständigkeitswechsels den jeweiligen Rechtsträger des deutschen nationalen Versicherungsbüros.
Zitierungen von § 1 AuslPflVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AuslPflVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslPflVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Artikel 6 AuslPflVNOG Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
... 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Eine Versicherungsbescheinigung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ist nicht erforderlich für" durch die Wörter „Von der Pflicht zum ... 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Eine Versicherungsbescheinigung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie nach § 4 dieser Verordnung ist nicht erforderlich für" durch die Wörter ...
Artikel 7 AuslPflVNOG Folgeänderungen
... „§ 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger " durch die Wörter „§ 1 des Pflichtversicherungsgesetzes oder § 3 des ...
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