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§ 1 - Auslandszuständigkeitsverordnung (AuslZustV)
§ 1 Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch für Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
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