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§ 1 - Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2017 (BBFestV 2017)

V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2295 (Nr. 45)
Geltung ab 13.07.2017; FNA: 860-2-17-5 Sozialgesetzbuch

§ 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch



Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2018 festgelegt und für das Jahr 2017 rückwirkend zum 1. Januar 2017 angepasst wird, beträgt

4,5 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,

3,7 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,

3,1 Prozentpunkte für Berlin,

3,3 Prozentpunkte für Brandenburg,

5,9 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,

8,1 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,

3,8 Prozentpunkte für Hessen,

4,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,

5,2 Prozentpunkte für Niedersachsen,

4,4 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,

3,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,

4,6 Prozentpunkte für das Saarland,

4,3 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,

3,4 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,

4,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und

4,9 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.