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Artikel 1 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 HGB § 75, § 257, § 363, § 373, § 437, § 467, § 468, § 486, § 509, § 546, § 609
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 75 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „den Vorschriften der §§ 70 und 71" durch die Wörter „§ 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so gilt Absatz 1 entsprechend."
- 2.
- § 257 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen acht Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren."
- 3.
- In § 363 Absatz 2 wird das Wort „Konossemente" durch das Wort „Konnossemente" ersetzt.
- 4.
- In § 373 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Käufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen" durch die Wörter „dem Käufer die in § 383 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Informationen vorher mitzuteilen" ersetzt.
- 5.
- In § 437 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.
- 6.
- In § 467 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Vorschritten" durch das Wort „Vorschriften" ersetzt.
- 7.
- In § 468 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte" durch die Wörter „der Urkunden oder Auskünfte, die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind" ersetzt.
- 8.
- In § 486 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „schriftliches Empfangsbekenntnis" durch die Wörter „Empfangsbekenntnis in Textform" ersetzt.
- 9.
- In § 509 Absatz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.
- 10.
- In § 546 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.
- 11.
- In § 609 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schriftform" durch das Wort „Textform" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BEG IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 7 FinmadiG Änderung des Handelsgesetzbuches
... Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „1. die Bundesanstalt ...
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