Das
Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 75 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „den Vorschriften der §§ 70 und 71" durch die Wörter „§ 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 2.
- § 257 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen acht Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren."
- 3.
- In § 363 Absatz 2 wird das Wort „Konossemente" durch das Wort „Konnossemente" ersetzt.
- 4.
- In § 373 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Käufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen" durch die Wörter „dem Käufer die in § 383 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Informationen vorher mitzuteilen" ersetzt.
- 5.
- In § 437 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.
- 6.
- In § 467 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Vorschritten" durch das Wort „Vorschriften" ersetzt.
- 7.
- In § 468 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte" durch die Wörter „der Urkunden oder Auskünfte, die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind" ersetzt.
- 8.
- In § 486 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „schriftliches Empfangsbekenntnis" durch die Wörter „Empfangsbekenntnis in Textform" ersetzt.
- 9.
- In § 509 Absatz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.
- 10.
- In § 546 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.
- 11.
- In § 609 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schriftform" durch das Wort „Textform" ersetzt.
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 7 FinmadiG Änderung des Handelsgesetzbuches ... Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „1. die Bundesanstalt ...