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Artikel 1 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2025 HGB offen

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „den Vorschriften der §§ 70 und 71" durch die Wörter „§ 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so gilt Absatz 1 entsprechend."

2.
§ 257 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen acht Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren."

3.
In § 363 Absatz 2 wird das Wort „Konossemente" durch das Wort „Konnossemente" ersetzt.

4.
In § 373 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den Käufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen" durch die Wörter „dem Käufer die in § 383 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Informationen vorher mitzuteilen" ersetzt.

5.
In § 437 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

6.
In § 467 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Vorschritten" durch das Wort „Vorschriften" ersetzt.

7.
In § 468 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte" durch die Wörter „der Urkunden oder Auskünfte, die für eine amtliche Behandlung des Gutes erforderlich sind" ersetzt.

8.
In § 486 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „schriftliches Empfangsbekenntnis" durch die Wörter „Empfangsbekenntnis in Textform" ersetzt.

9.
In § 509 Absatz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

10.
In § 546 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich" durch die Wörter „in Textform" ersetzt.

11.
In § 609 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Schriftform" durch das Wort „Textform" ersetzt.