§ 1 Zweck des Gesetzes
1Zweck dieses Gesetzes ist es, die Grundlagen für den Handel mit Emissionszertifikaten zu schaffen und für eine Bepreisung von Brennstoffemissionen zu sorgen, soweit diese Emissionen nicht einer Bepreisung im Rahmen des EU-Emissionshandels unterliegen, um damit zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, einschließlich des langfristigen Ziels der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045, und zur Erreichung der Minderungsziele nach der EU-Klimaschutzverordnung sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz beizutragen. 2Zweck des Gesetzes ist es auch, den Übergang des nationalen Emissionshandelssystems in das EU-Emissionshandelssystem für Brennstoffe sicherzustellen. 3Zweck des nationalen Emissionshandelssystems ist die Bepreisung fossiler Treibhausgasemissionen.
Frühere Fassungen von § 1 BEHG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenTEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
Zweites Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
G. v. 09.11.2022 BGBl. I S. 2006
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