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§ 1 - Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3026 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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Geltung ab 24.12.2020; FNA: 2129-63-2 Umweltschutz
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§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
(2) Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 4, 5, 10 und 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung V. v. 21. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 163 m.W.v. 27. Juni 2023
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Frühere Fassungen von § 1 BEHV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2023 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 BEHV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BEHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEHV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
Artikel 1 1. BEHVÄndV
... „§ 34" wird durch die Angabe „§ 37" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 10 und 12" durch die Angabe „§§ 4, 5, 10 ...
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