Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMELWidVertrAnO)

A. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1294 (Nr. 31)
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 2030-14-217 Beamte

§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden



Die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, wird den folgenden Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen haben:

1.
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,

2.
dem Bundessortenamt,

3.
dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, 4. dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,

5.
dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit,

6.
dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,

7.
dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,

8.
dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,

9.
dem Bundesverwaltungsamt.



 

Zitierungen von § 1 BMELWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BMELWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMELWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BMELWidVertrAnO Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
... bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Präsidentinnen und Präsidenten der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die ...
§ 3 BMELWidVertrAnO Vorbehaltsklausel
... und Landwirtschaft behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse und die Vertretung nach den §§ 1 und 2 selbst ...