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§ 1 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMELWidVertrAnO)
§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Befugnis, Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zu erlassen, wird den folgenden Behörden übertragen, soweit diese die Maßnahme getroffen haben:
- 1.
- der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,
- 2.
- dem Bundessortenamt,
- 3.
- dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, 4. dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,
- 5.
- dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit,
- 6.
- dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,
- 7.
- dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei,
- 8.
- dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,
- 9.
- dem Bundesverwaltungsamt.
Zitierungen von § 1 BMELWidVertrAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BMELWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMELWidVertrAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BMELWidVertrAnO Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
... bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Präsidentinnen und Präsidenten der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die ...
§ 3 BMELWidVertrAnO Vorbehaltsklausel
... und Landwirtschaft behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse und die Vertretung nach den §§ 1 und 2 selbst ...
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