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§ 1 - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFBDGAnO)
§ 1 Dienstvorgesetzte
§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin der Finanzen oder dem Bundesminister der Finanzen
- 1.
- die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion,
- 2.
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern,
- 3.
- die Direktorin oder der Direktor des Informationstechnikzentrums Bund,
- 4.
- die Leiterinnen oder Leiter der Hauptzollämter,
- 5.
- die Leiterinnen oder Leiter der Zollfahndungsämter.
Zitierungen von § 1 BMFBDGAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BMFBDGAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMFBDGAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BMFBDGAnO Kürzung der Dienstbezüge
... nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 5 genannten Dienstvorgesetzten ...
§ 3 BMFBDGAnO Zurückstufung oder Entfernung aus dem Dienst
... gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten ...
§ 4 BMFBDGAnO Widerspruchsbescheide
... im Sinne von § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten übertragen, soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen ...
§ 6 BMFBDGAnO Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
... A 16 sowie W 2 und W 3 in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten ...
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