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§ 1 - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFWidVertrAnO)
§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts wird folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:
- 1.
- der Generalzolldirektion,
- 2.
- dem Bundeszentralamt für Steuern,
- 3.
- dem Informationstechnikzentrum Bund und
- 4.
- dem Bundesverwaltungsamt.
(2) In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:
- 1.
- der Generalzolldirektion für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, W 2 und W 3,
- 2.
- den in Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Stellen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst).
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Zuständigkeit abweichend regeln oder selbst entscheiden.
Zitierungen von § 1 BMFWidVertrAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BMFWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMFWidVertrAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BMFWidVertrAnO Vertretung bei Klagen
... der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leitern der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit diese nach § 1 für den Erlass von ... wird den Leitern der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit diese nach § 1 für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. (2) Das ...
Zitat in folgenden Normen
Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFBDGAnO)
A. v. 26.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 219
§ 4 BMFBDGAnO Widerspruchsbescheide
... mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben. In allen anderen Fällen gilt § 1 der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. November 2019 (BGBl. I S. 1624) ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFBDGAnO)
A. v. 14.09.2020 BGBl. I S. 2066; aufgehoben durch § 7 A. v. 26.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 219
§ 4 BMFBDGAnO Widerspruchsbescheide
... von Widerspruchsbescheiden im Sinne von § 42 Absatz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gilt § 1 der Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. November 2019 (BGBl. I S. 1624) ...
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