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§ 1 - Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Angelegenheiten der Besoldung, der Versorgung, des Wehrsolds, der Beihilfe und der Unterhaltssicherung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVgWidVertrAnO)

A. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 3058 (Nr. 54)
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 2030-14-221 Beamte

§ 1 Widersprüche in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten



(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten wird übertragen auf

1.
das Bundesverwaltungsamt, soweit dieses die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat,

2.
das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, soweit dieses oder eine andere Dienststelle der Bundeswehr die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.

(2) In Angelegenheiten der Gewährung des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes wird diese Zuständigkeit auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit dieses oder eine ihm insoweit unterstellte Bundeswehrverwaltungsstelle im Ausland die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.



 

Zitierungen von § 1 BMVgWidVertrAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BMVgWidVertrAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMVgWidVertrAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BMVgWidVertrAnO Vorbehaltsklausel
... der Verteidigung kann im Einzelfall die Zuständigkeit und die Vertretung abweichend von den §§ 1 bis 5 regeln. Für eine abweichende Regelung ist das Einvernehmen des Bundesministeriums des ...