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§ 1 - Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG)

Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
Geltung ab 01.08.2006, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 650-8 Bundesschuldenwesen
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§ 1 Ermächtigung zur Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens



(1) 1Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Schuldenwesens des Bundes wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH die folgenden Aufgaben des Schuldenwesens zur Wahrnehmung im Namen des Bundes und seiner Sondervermögen zu übertragen:

1.
Aufnahme von Krediten für den Bund und seine Sondervermögen nach Maßgabe des § 4 sowie Maßnahmen zur Portfoliosteuerung und zur Marktpflege;

2.
Verwaltung der Schulden und Finanzierungsinstrumente des Bundes und seiner Sondervermögen sowie der von der Deutschen Ausgleichsbank begebenen Schuldverschreibungen;

3.
Führung des Bundesschuldbuchs nach Maßgabe der §§ 5 bis 8;

4.
Abschluss von Geschäften zur Steuerung der Liquidität, einschließlich Geschäften zur Geldanlage.

2Aus den in Satz 1 genannten Rechtsgeschäften werden ausschließlich der Bund oder seine Sondervermögen berechtigt und verpflichtet. 3Über die Emissionsbedingungen und allgemeinen vertraglichen Bedingungen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen.

(2) 1Soweit dies für die Erfüllung der nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung erteilen, die von den Kassen des Bundes ausgeführt werden. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben außerdem die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als für Zahlungen zuständige Stelle und insoweit als Zahlstelle übertragen. 3Die Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind insoweit entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH nimmt die nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben als Teil der öffentlichen Schuldenverwaltung des Bundes wahr.

(4) Abweichende Regelungen der Zuständigkeit im Schuldenwesen des Bundes durch Gesetz bleiben unberührt.



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Frühere Fassungen von § 1 BSchuWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.05.2024Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
vom 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
aktuell vorher 14.08.2021Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
aktuellvor 14.08.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 BSchuWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BSchuWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSchuWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BSchuWG Aufsicht über die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH
... Deutschland - Finanzagentur GmbH aus. (2) In der Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 kann das Bundesministerium der Finanzen bestimmen, dass es einzelne oder alle ...
§ 9 BSchuWG Sicherungsmaßnahmen (vom 28.05.2024)
... Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH hat für die Erfüllung der ihr nach § 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben sowie bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihr nach § 1 Absatz ... 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben sowie bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihr nach § 1 Absatz 4 gesetzlich übertragen oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zugewiesen werden ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bundesschuldenwesenverordnung (BSchuWV)
V. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1700
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesschuldenwesenverordnung (BSchuWV)
V. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1700
§ 1 BSchuWV Übertragung von Aufgaben des Schuldenwesens
... Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH werden die in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Bundesschuldenwesengesetzes genannten Aufgaben zur Wahrnehmung im Namen des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesschuldenwesenmodernisierungsgesetz
G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Artikel 4 BSchuWModG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 2001 (BGBl. I S. 3519) außer Kraft. (2) In Artikel 1 treten die §§ 1 und 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.  ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
Artikel 1 3. BSchuWGÄndG
... Juli 2021 (BGBl. I S. 3372) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 5 bis 8 wird aufgehoben. 2. Folgender Teil 3 wird angefügt: „Teil 3 ... Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH hat für die Erfüllung der ihr nach § 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben sowie bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihr nach § 1 Absatz ... 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben sowie bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihr nach § 1 Absatz 4 gesetzlich übertragen oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zugewiesen werden ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
Artikel 1 2. BSchuWGuaÄndG Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
... 2012 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 werden folgende Absätze 5 bis 8 angefügt: „(5) Die Bundesrepublik ...