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§ 1 - Hausordnung des Deutschen Bundestages (BTHO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122
Geltung ab 05.09.2002; FNA: 1101-1-5 Bundestag
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Geltung ab 05.09.2002; FNA: 1101-1-5 Bundestag
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§ 1 Geltungsbereich
1Die Gebäude des Deutschen Bundestages (sämtliche der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Absatz 2 GO-BT) dienen der parlamentarischen Arbeit. 2In ihnen übt die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. 3Es gilt diese Hausordnung.
Text in der Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 27. April 2023 B. v. 27. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 122 m.W.v. 16. Mai 2023
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Frühere Fassungen von § 1 Hausordnung des Deutschen Bundestages
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.05.2023 | Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 27. April 2023 vom 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122 |
aktuell vorher | 25.08.2020 | Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 29. Juni 2020 vom 29.06.2020 BGBl. I S. 1949 |
aktuell vorher | 01.06.2017 | Bekanntmachung der geänderten Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages vom 30.05.2017 BGBl. I S. 1290 |
aktuell | vor 01.06.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Hausordnung des Deutschen Bundestages
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BTHO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BTHO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung der geänderten Fassung der Hausordnung des Deutschen BundestagesB. v. 30.05.2017 BGBl. I S. 1290
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/1_BTHO.htm