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Artikel 1 - Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für 2021/2022 und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2021/2022)
Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 72 wie folgt gefasst:
„§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63". - 2.
- In § 53 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „ihres Grundgehalts, höchstens jedoch um bis zu 18,6 Prozent des Grundgehalts" durch die Wörter „ihres Grundgehalts zuzüglich Amtszulagen, höchstens jedoch um 18,6 Prozent des Grundgehalts" ersetzt.
- 3.
- § 72 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 72 Übergangsregelung zu den §§ 6, 43, 43b, 44 und 63". - b)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) § 63 Absatz 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist auf Anwärtersonderzuschläge, die nach § 63 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung gewährt wurden, weiterhin anzuwenden."
Zitierungen von Artikel 1 BBVAnpÄndG 2021/2022
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BBVAnpÄndG 2021/2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBVAnpÄndG 2021/2022 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 BBVAnpÄndG 2021/2022 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 14 ...
Artikel 17 BBVAnpÄndG 2021/2022 Inkrafttreten
... Die Artikel 1 und 10 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (2) Artikel 11 tritt mit Wirkung ...
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