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§ 1 - Bewacherregisterverordnung (BewachRV)

§ 1 Datensatz



1Die Registerbehörde speichert die Daten nach § 11b Absatz 2 und 3 der Gewerbeordnung im Bewacherregister. 2Der dem Datenmodell zugrundeliegende Datensatz kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle elektronisch bezogen werden.

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