Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - Bioabfallverordnung (BioAbfV)

neugefasst durch B. v. 04.04.2013 BGBl. I S. 658; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Geltung ab 01.10.1998; FNA: 2129-27-2-11 Umweltschutz
| |

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für

1.
unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Gemische, die zur Verwertung auf Böden aufgebracht, in Böden eingebracht oder zu einem dieser Zwecke abgegeben werden, sowie

2.
die Vorbehandlung, Behandlung und Untersuchung solcher Bioabfälle und Gemische.

(2) Diese Verordnung gilt für

1.
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Dritte, Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, Pflichten zur Verwertung von Bioabfällen übertragen worden sind (Entsorgungsträger),

2.
Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen oder Gemischen, soweit sie diese Abfälle nicht einem Entsorgungsträger überlassen,

2a.
denjenigen, der Bioabfälle einsammelt und transportiert (Einsammler),

2b.
denjenigen, der Bioabfälle für die Behandlung oder für die Gemischherstellung aufbereitet (Aufbereiter),

3.
denjenigen, der Bioabfälle hygienisierend oder biologisch stabilisierend behandelt (Bioabfallbehandler),

4.
Hersteller von Gemischen unter Verwendung von Bioabfällen (Gemischhersteller),

4a.
denjenigen, der Bioabfälle oder Gemische zur Aufbringung annimmt und diese ohne weitere Veränderung abgibt (Zwischenabnehmer) sowie

5.
Bewirtschafter von Böden, auf oder in denen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische auf- oder eingebracht werden sollen oder auf- oder eingebracht werden.

(3) Diese Verordnung gilt nicht

1.
für Haus-, Nutz- und Kleingärten,

2.
für die Eigenverwertung von Bioabfällen pflanzlicher Herkunft, mit Ausnahme der Aufbringung auf forstwirtschaftliche Flächen, wenn die Verwertung nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen gewährleistet ist,

3.
soweit die Klärschlammverordnung Anwendung findet,

3a.
für tierische Nebenprodukte, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Verkehr zu bringen sind, mit Ausnahme derjenigen tierischen Nebenprodukte, die als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft oder verpackte Materialien tierischer Herkunft, insbesondere als verpackte Lebensmittelabfälle, zur Verwendung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind, oder

4.
für Stoffe, die nach anderen Rechtsvorschriften entsorgt werden müssen.

(4) Die Vorschriften des Düngemittelrechts und des Pflanzenschutzrechts bleiben unberührt. Werden Bioabfälle und tierische Nebenprodukte im Sinne des Absatzes 3 Nummer 3a gemeinsam behandelt oder zur Gemischherstellung verwendet und auf Böden aufgebracht, gelten die Vorschriften dieser Verordnung neben den in Absatz 3 Nummer 3a genannten Vorschriften.





 

Frühere Fassungen von § 1 BioAbfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.05.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
vom 28.04.2022 BGBl. I S. 700
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212
aktuell vorher 01.05.2012Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
vom 23.04.2012 BGBl. I S. 611
aktuellvor 01.05.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 BioAbfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BioAbfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BioAbfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3c BioAbfV Schadstoff- und Fremdstoffminimierung (vom 01.05.2023)
... Die in § 1 Absatz 2 Genannten wirken darauf hin, dass die in dieser Verordnung genannten Schadstoffhöchstwerte ... Überschreiten der Bodenwerte nach § 9 Absatz 2 nicht herleiten. (2) Die in § 1 Absatz 2 Genannten wirken darauf hin, dass bei der getrennten Sammlung, Aufbereitung, Behandlung, ...
Anhang 1 BioAbfV (zu § 2 Nummer 1, 1a, 4, 5, § 2a Absatz 1, 2, 3, 4, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 1a, 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1) Liste der für eine Verwertung auf Böden geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe (vom 01.11.2023)
... sind für die in Spalte 2 genannten Abfälle nur anwend- bar, soweit diese nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. ... Her- kunft nur anwendbar, soweit diese oder wesentliche Mate- rialbestandteile nach § 1 Ab- satz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. ... scher Herkunft nur anwendbar, soweit diese oder wesentliche Materialbestandteile nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. ... Lebensmittelabfälle tieri- scher Herkunft nur anwend- bar, soweit diese nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. ... der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unter- liegen, oder b) nach § 1 Absatz 3 Num- mer 3a nicht als tierische Nebenprodukte (überlagerte Lebensmittel) der ... und Futtermittelabfälle tieri- scher Herkunft nur anwendbar, soweit diese nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. ... oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind, werden sie nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a letzter Teilsatz als Bioabfälle der jeweiligen Abfallbezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe a ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Artikel 1 AbfallRÄndV Änderung der Bioabfallverordnung (vom 01.05.2023)
... forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten" gestrichen. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... „§ 3c Schadstoff- und Fremdstoffminimierung (1) Die in § 1 Absatz 2 Genannten wirken darauf hin, dass die in dieser Verordnung genannten Schadstoffhöchstwerte ... Überschreiten der Bodenwerte nach § 9 Absatz 2 nicht herleiten. (2) Die in § 1 Absatz 2 Genannten wirken darauf hin, dass bei der getrennten Sammlung, Aufbereitung, Behandlung, ... sind für die in Spalte 2 genannten Abfälle nur anwend- bar, soweit diese nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. ... kunft nur anwendbar, soweit diese oder wesentliche Mate- rialbestandteile nach § 1 Ab- satz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. ... Herkunft nur anwendbar, soweit diese oder wesentliche Materialbestandteile nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. ... Lebensmittelabfälle tieri- scher Herkunft nur anwend- bar, soweit diese nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG)  ... der Verordnung (EG) Nr. 1069/20093 unter- liegen, oder b) nach § 1 Absatz 3 Num- mer 3a nicht als tierische Nebenprodukte (überlagerte Lebensmittel) der ... und Futtermittelabfälle tieri- scher Herkunft nur anwendbar, soweit diese nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a nicht als tierische Nebenprodukte der Verordnung (EG) Nr. ... oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung, bestimmt sind, werden sie nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a letzter Teilsatz als Bioabfälle der jeweiligen Abfallbezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe a ...

Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung
V. v. 23.04.2012 BGBl. I S. 611
Artikel 1 BioAbfVuaÄndV Änderung der Bioabfallverordnung
... 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort ...